Die Kontrollen und Prüfungen lassen sich in drei Teile gliedern:
1. Die administrative Prüfung
Hier prüft der Sachverständige die Dokumente im Sicherheitsregisterwie die Betriebserlaubnis, die Konformitätserklärung, die Übereinstimmung der technischen Merkmale, die CE-Kennzeichnung des Hebezeugs usw.
2. Die technische Prüfung
Bei der technischen Prüfung kontrolliert der Sachverständige der zugelassenen Stelle die korrekte Kennzeichnung und Signalisierung des Hebezeugs. Er führt Funktionsprüfungen an den Hebezeugen in allen Betriebszuständen und an allen Sicherheitseinrichtungen durch.
Für vor Ort fest installierte Geräte werden Prüfungen unter Last (125 % der Nennlast für statische Prüfungen und 110 % der Nennlast für dynamische Prüfungen) durchgeführt.
Bei Geräten, die auf Kranbahnen verfahren, wird eine Sichtkontrolle der Schienen durchgeführt. Der Hersteller der Kranbahn muss eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie den geometrischen Anforderungen des Herstellers des Hebezeugs entspricht.
3. Die Eignungsprüfung
Bei dieser Prüfung vergewissert sich der Sachverständige, dass das Gerät gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurde und dass der Verwendungszweck innerhalb der vom Hersteller festgelegten Parameter liegt. Der Betreiber muss jährlich eine Bewertung der effektiven Nutzung seines Hebezeugs (S.W.P.) durchführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geräte entsprechend ihrer ursprünglichen Einstufung / Klassifizierung verwendet werden und die vorgesehene theoretische "Lebensdauer" nicht überschritten wird.
Am Ende der Erstabnahme erstellt der Sachverständige einen Bericht, der dem Sicherheitsregister beigefügt werden muss. Eine Kopie des Berichts wird an die ITM geschickt.
Falls Unregelmäßigkeiten oder Mängel festgestellt vorhanden sind, werden diese in dem Abnahmeberict festgehalten. Der Sachverständige legt ebenfalls eine Frist fest innerhalb derer die Mängel behoben werden müssen. Diese Fristen liegen normalerweise zwischen 0 und 90 Tagen, je nach Schwere des Mängels. Der Sachverständige kann eine erneute Prüfung des Hebezeugs verlangen.
Können die Reparaturen oder Instandsetzungen nicht innerhalb der vom Sachverständigen gesetzten Frist durchgeführt werden, muss das Hebezeug außer Betrieb genommen werden. Bevor das Hebezeug wieder in Betrieb genommen wird, ist eine erneute Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.
Der Sachverständige bringt außerdem einen Aufkleber an dem Hebezeug an aus dem hervorgeht wann die nächste Prüfung stattzufinden hat..