Erstabnahmen durch Sachverständige
Nos services
Die rechtlichen Grundlagen
In Luxemburg wird die Erstabnahme eines Hebezeugs als „Premier contrôle périodique" bezeichnet. Die Vorschriften für Hebezeuge sind in der Sicherheitsvorschrift ITM - SST 1230.1 des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du Travail et des Mines; ITM) beschrieben.
Hebezeuge müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Diese Prüfung muss auch nach jedem Unfall/Vorfall, der die Sicherheit der Hebezeuge beeinflussen könnte, sowie nach einer wesentlichen Änderung durchgeführt werden.
Die 4 wichtigsten Gründe, uns mit der Organisation Ihrer Abnahme zu betrauen
- Schlüsselfertige Organisation der Abnahme und Unterstützung des Sachverständigen durch unsere Servicetechniker
- Bereitstellung von Prüfgewichten für Prüfungen unter Last und einer Hubarbeitsbühne
- Eventuelle Einstellungen direkt vor Ort
- Garantierte Behebung aller festgestellten Mängel mit einem sauberen Abnahmebericht und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen
Was bezeichnet man in Luxemburg als Hebezeug ("Appareil de levage")?
Hebezeuge werden als „Geräte zum Heben von Lasten“ definiert, d. h. zum Bewegen von Lasten (Gegenständen und/oder Personen) mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Höhenveränderung erfordern. Laut der Definition der ITM umfasst dies auch Maschinen mit austauschbaren Geräten, die sie damit zu Hebezeugen machen.
Wenn wir also von Hebezeugen sprechen, sind das z.B. Laufkrane , Schwenkkrane , Portalkrane , Hubtische selbstfahrende Arbeitsbühnen, Gabelstaplern, Seil- und Kettenzüge (elektrisch und manuell) oder Fassadenbefahrsysteme.
Das ITM hat ein Dokument ( ITM-SST 2230.1 ) erstellt, in dem alle Geräte und Maschinen zusammengefasst sind, die als „Hebezeuge“ zu betrachten sind. Nicht als Hebezeuge gelten unter anderem: Wagenheber, Gabelhubwagen, leichte Hubtische, Hebezeug-Zubehör, Balancer (Gewichtsausgleicher), Verladerampen usw.
Wie sieht die Erstprüfung eines Hebezeugs aus?
Bei der Erstprüfung eines Hebezeugs, der so genannten „Erstabnahme“, kontrolliert der Sachverständige alle Komponenten und Teile des Hebezeugs. Sie berücksichtigt auch die Umgebung, in der sich das Gerät befindet, und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Einrichtungen.
Die Kontrollen und Prüfungen lassen sich in drei Teile gliedern:
1. Die administrative Prüfung
Hier prüft der Sachverständige die Dokumente im Sicherheitsregisterwie die Betriebserlaubnis, die Konformitätserklärung, die Übereinstimmung der technischen Merkmale, die CE-Kennzeichnung des Hebezeugs usw.
2. Die technische Prüfung
Bei der technischen Prüfung kontrolliert der Sachverständige der zugelassenen Stelle die korrekte Kennzeichnung und Signalisierung des Hebezeugs. Er führt Funktionsprüfungen an den Hebezeugen in allen Betriebszuständen und an allen Sicherheitseinrichtungen durch.
Für vor Ort fest installierte Geräte werden Prüfungen unter Last (125 % der Nennlast für statische Prüfungen und 110 % der Nennlast für dynamische Prüfungen) durchgeführt.
Bei Geräten, die auf Kranbahnen verfahren, wird eine Sichtkontrolle der Schienen durchgeführt. Der Hersteller der Kranbahn muss eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie den geometrischen Anforderungen des Herstellers des Hebezeugs entspricht.
3. Die Eignungsprüfung
Bei dieser Prüfung vergewissert sich der Sachverständige, dass das Gerät gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurde und dass der Verwendungszweck innerhalb der vom Hersteller festgelegten Parameter liegt. Der Betreiber muss jährlich eine Bewertung der effektiven Nutzung seines Hebezeugs (S.W.P.) durchführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geräte entsprechend ihrer ursprünglichen Einstufung / Klassifizierung verwendet werden und die vorgesehene theoretische "Lebensdauer" nicht überschritten wird.
Am Ende der Erstabnahme erstellt der Sachverständige einen Bericht, der dem Sicherheitsregister beigefügt werden muss. Eine Kopie des Berichts wird an die ITM geschickt.
Falls Unregelmäßigkeiten oder Mängel festgestellt vorhanden sind, werden diese in dem Abnahmeberict festgehalten. Der Sachverständige legt ebenfalls eine Frist fest innerhalb derer die Mängel behoben werden müssen. Diese Fristen liegen normalerweise zwischen 0 und 90 Tagen, je nach Schwere des Mängels. Der Sachverständige kann eine erneute Prüfung des Hebezeugs verlangen.
Können die Reparaturen oder Instandsetzungen nicht innerhalb der vom Sachverständigen gesetzten Frist durchgeführt werden, muss das Hebezeug außer Betrieb genommen werden. Bevor das Hebezeug wieder in Betrieb genommen wird, ist eine erneute Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.
Der Sachverständige bringt außerdem einen Aufkleber an dem Hebezeug an aus dem hervorgeht wann die nächste Prüfung stattzufinden hat..
Wer darf die Erstabnahme eines Hebezeugs durchführen?
Der Betreiber muss einen vom Arbeitsminister zugelassenen Sachverständigen mit der Durchführung dieser Kontrolle beauftragen. Derzeit gibt es in Luxemburg vier zugelassene Stellen, die diese Art von Kontrollen durchführen können (LUXCONTROL, SECOLUX, VINCOTTE LUXEMBOURG und SOCOTEC).
Was können wir für Sie tun?
Im Rahmen einer Erstabnahme eines Hebezeugs können wir Ihnen einen schlüsselfertigen Service anbieten, d. h:
-
Beauftragung des Sachverständigen Ihrer Wahl
-
Begleitung des Sachverständigen bei der Abnahme
-
Bereitstellung von Prüfgewichten
-
Bereitstellung einer Hubarbeitsbühne
-
Einstellung der Überlastsicherung während der Prüfung unter Last
-
Erstellung des Sicherheitsregisters
-
Weiterverfolgung des Dossiers und Beseitigung eventuell festgestellter Mängel
-
Ausstellung einer Bescheinigung über die geometrischen Toleranzen der Kranbahn
Dokumentation
Select a filter to show dynamic content, like:
- Latest blog posts,
- Articles of the e-shop.
Filters can be configured in backend "Website / Configuration / Dynamic content filters".
